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   BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21   

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https://dejure.org/2023,341
BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21 (https://dejure.org/2023,341)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 (https://dejure.org/2023,341)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21 (https://dejure.org/2023,341)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 305c Abs. 2 BGB, §§ ... 6, 7 IfSG, § 313 Abs. 1 BGB, § 256 Abs. 1 ZPO, § 1 Abs. 4 der Verwaltungsverfahrensgesetze, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. t, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a IfSG, § 15 IfSG, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 2 IfSG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung eines Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie; Unklare Regelung in der Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 ("Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe") ...

  • rewis.io
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Betriebsschließungsversicherung greift im zweiten Corona-Lockdown

  • Betriebs-Berater

    COVID-19-Pandemie - Unklare Klausel i. S. v. § 305c Abs. 2 BGB in Bedingungen für Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung eines Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie; Unklare Regelung in der Klausel Ziff. 3.4 BBSG 19 ("Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe") ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebsschließungsversicherung greift erst im zweiten Lockdown

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Leistungspflicht des Versicherers nach Ziff. 3.1, 3.4 der Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Betriebsschließung die Krankheit oder der Krankheitserreger namentlich in den §§ ...

Kurzfassungen/Presse (13)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherung wegen Corona-Lockdowns hängen von konkreten Versicherungsbedingungen ab- hier: erster Lockdown nein - zweiter Lockdown ja

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsschließungsversicherung - und die Corona-Pandemie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz: Corona-Einbußen können von Betriebsschließungsversicherung umfasst sein

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Deckung für "erste Welle" bei Bedingungen ohne Auflistung von Krankheiten und Krankheitserreger

  • versr.de (Kurzinformation)

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung wegen Corona-Lockdown durch Betriebsschließungsversicherung möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Corona - Betriebsschließungsversicherung kann eintrittspflichtig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsschließungsversicherung - Entschädigung für Hotel für zweiten Corona-Lockdown

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsschließung wegen Corona - wann die Versicherung zahlen muss

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Beschränkung des Leistungsversprechens bei Betriebsschließungsversicherungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsschließungsversicherung - der Zeitpunkt kann entscheiden (IMR 2023, 126)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Corona-bedingte Betriebsschließung: Leistungsfreiheit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage? (IMR 2023, 163)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 236, 74
  • ZIP 2023, 474
  • MDR 2023, 364
  • NZM 2023, 256
  • WM 2023, 319

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21

    Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10; st. Rspr.).

    Das ergibt die Auslegung von Ziff. 3.1.1 BBSG 19, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10 f.) zu einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen entschieden und im Einzelnen begründet hat.

    Hieraus erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass nur die mit Namen bezeichneten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 20).

    Das kann den Versicherungsnehmer zu der Einschätzung führen, dass der Versicherer nur für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannte und im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will und nicht für solche im Vorfeld nicht absehbare Risiken, bei denen dem Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 21).

    Gegen ein derartiges Verständnis spricht der ausdrückliche Risikoausschluss von in den §§ 6 und 7 IfSG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung ansonsten nicht aufgeführten Prionenerkrankungen oder des Verdachts hierauf in Ziff. 3.5.3 Abs. 3 BBSG 19, auf dessen Existenz der durchschnittliche Versicherungsnehmer allerdings für sich genommen nicht auf eine dynamische Verweisung schließen muss (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 22; a.A. KG VersR 2022, 943 unter 1 d aa [juris Rn. 59]).

    Die Verwendung des Begriffs "namentlich" erfolgt auch bei einer Klauselfassung wie der vorliegenden aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht im Sinne einer adverbialen Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 20).

    Denn dann hätte sie es bei einer allgemeinen Verweisung auf die §§ 6 und 7 IfSG belassen können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 20; vgl. auch - zu einer identischen Klauselfassung - KG VersR 2022, 943 unter 1 d bb [juris Rn. 60]; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 7 U 164/21, juris Rn. 35).

    Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 31).

    Vielmehr ist für ihn auch in einer Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen als dynamische Regelung - wie hier - erkennbar, dass mit dem Erfordernis der Bezeichnung von meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern mit ihrem Namen in §§ 6 und 7 IfSG zum Schadenszeitpunkt eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf eben diese Krankheiten und Krankheitserreger verbunden ist und demnach nicht sämtliche nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 33).

    Es führt auch nicht zur Intransparenz, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglicherweise nicht klar ist, dass das Infektionsschutzgesetz in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Auffangtatbestände vorsieht, nach denen auch in den §§ 6 und 7 IfSG nicht namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger meldepflichtig sein können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 34).

  • KG, 05.07.2022 - 6 U 84/21

    Betriebsschließungsversicherung: Versicherungsschutz für Coronapandemie,

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Beklagten ferner angenommen, für die Frage der Leistungspflicht des Versicherers komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme an (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 54; KG VersR 2022, 943 unter 1 c bb [juris Rn. 52 f.]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 5; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 58; Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; ders., VersR 2020, 1073, 1080; Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692).

    Den Umstand, dass die Beklagte ihren Bedingungen in einem Anhang einen Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung beifügt, muss er mangels Bezugnahme auf den Anhang in den Bedingungen selbst nicht zwingend dahin verstehen, dass der Versicherer den Inhalt dieser Regelungen im Sinne einer Beschränkung des Leistungsversprechens auf die namentlich in dieser Gesetzesfassung genannten Krankheiten und Krankheitserreger zum Gegenstand des Versicherungsvertrages machen möchte (vgl. KG VersR 2022, 943 unter 1 d aa [juris Rn. 57]).

    Für ein solches Verständnis kann auch der Ausschluss einer bestimmten Krankheit in Ziff. 3.4 BBSG 19 unter ausdrücklicher Benennung der gesetzlichen Regelung in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung sprechen, die den Versicherungsnehmer jedoch - anders als die Beklagte meint - nicht notwendigerweise zur Einschätzung führen muss, das Leistungsversprechen könne sich nur auf die bei Vertragsschluss geltende Fassung der §§ 6 und 7 IfSG beziehen (vgl. KG VersR 2022, 943 unter 1 d aa [juris Rn. 58]).

    Gegen ein derartiges Verständnis spricht der ausdrückliche Risikoausschluss von in den §§ 6 und 7 IfSG in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung ansonsten nicht aufgeführten Prionenerkrankungen oder des Verdachts hierauf in Ziff. 3.5.3 Abs. 3 BBSG 19, auf dessen Existenz der durchschnittliche Versicherungsnehmer allerdings für sich genommen nicht auf eine dynamische Verweisung schließen muss (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 22; a.A. KG VersR 2022, 943 unter 1 d aa [juris Rn. 59]).

    Vielmehr ist auch die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung möglich, die Klausel erfasse mit ihrer Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger (für eine dynamische Verweisung bei im Wesentlichen vergleichbarer Bedingungslage: OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 7 U 164/21, juris Rn. 31 f.; KG VersR 2022, 943 unter 1 d [juris Rn. 56 ff.]; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 59; Eusani, MDR 2020, 889 Rn. 16; offenlassend OLG Rostock, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 4 U 37/21, juris Rn. 62 ff.).

    Indem die Klausel unmissverständlich die namentliche Benennung der Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG verlangt, macht sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen der Beklagten erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz jedenfalls auf die im Gesetz selbst benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen und damit kurzfristige Erweiterungen und Ausdehnungen von Meldepflichten im Wege einer Rechtsverordnung von der Deckung auszunehmen, die dem Versicherer eine risikoadäquate Kalkulation erschweren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 7 U 164/21, juris Rn. 37, 40; Schreier, VersR 2020, 513, 515; Günther, VersR 2021, 1141, 1144 f.; a.A. KG VersR 2022, 943 unter 1 d cc [juris Rn. 61]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 8; ders., ZIP 2022, 397, 403; ders., COVuR 2021, 36 f.; Eusani, MDR 2020, 889 Rn. 16; Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; ders., VersR 2020, 1073, 1078; ders., r+s 2021, 148).

    Denn dann hätte sie es bei einer allgemeinen Verweisung auf die §§ 6 und 7 IfSG belassen können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 20; vgl. auch - zu einer identischen Klauselfassung - KG VersR 2022, 943 unter 1 d bb [juris Rn. 60]; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 7 U 164/21, juris Rn. 35).

  • BGH, 13.04.2022 - IV ZR 60/20

    Wohngebäude- und Hausratversicherung: Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    a) Nach der Senatsrechtsprechung kann einer auf Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers gerichteten Klage eines Versicherungsnehmers grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den Versicherungsbedingungen - wie hier in Ziff. 13 BBSG 19 - die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vorgesehen ist (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 17 m.w.N.).

    In Anbetracht der noch bestehenden Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens kann das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb verneint werden, weil auch die Anspruchshöhe bestritten wird (Senatsurteil vom 13. April 2022 aaO Rn. 18 f.).

    Unabhängig davon, dass für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags der tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterstellen ist (Senatsurteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 19), ist auch bei einer solchen Konstellation entscheidend, dass der Versicherungsnehmer nicht auf eine gerichtliche Klärung der Anspruchshöhe angewiesen ist, sondern stattdessen die Durchführung des vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens wählen kann (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 18).

    Denn die bei Erlass eines Grundurteils mögliche Gefahr, dass es innerhalb desselben Prozesses zu sich widersprechenden Entscheidungen kommen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087 unter I 2 [juris Rn. 8]), besteht in der Regel nicht, wenn sich an ein antragsgemäß erlassenes Feststellungsurteil ein außergerichtliches Sachverständigenverfahren anschließt (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 19).

  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 7 U 164/21

    Betriebsschließungsversicherung: Anspruch aufgrund einer Betriebsschließung wegen

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    Vielmehr ist auch die vom Berufungsgericht erwogene Auslegung möglich, die Klausel erfasse mit ihrer Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 IfSG die zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung namentlich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger (für eine dynamische Verweisung bei im Wesentlichen vergleichbarer Bedingungslage: OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 7 U 164/21, juris Rn. 31 f.; KG VersR 2022, 943 unter 1 d [juris Rn. 56 ff.]; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 59; Eusani, MDR 2020, 889 Rn. 16; offenlassend OLG Rostock, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 4 U 37/21, juris Rn. 62 ff.).

    Indem die Klausel unmissverständlich die namentliche Benennung der Krankheiten und Krankheitserreger in den §§ 6 und 7 IfSG verlangt, macht sie für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer das Anliegen der Beklagten erkennbar und nachvollziehbar, den Versicherungsschutz jedenfalls auf die im Gesetz selbst benannten Krankheiten und Krankheitserreger zu begrenzen und damit kurzfristige Erweiterungen und Ausdehnungen von Meldepflichten im Wege einer Rechtsverordnung von der Deckung auszunehmen, die dem Versicherer eine risikoadäquate Kalkulation erschweren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 7 U 164/21, juris Rn. 37, 40; Schreier, VersR 2020, 513, 515; Günther, VersR 2021, 1141, 1144 f.; a.A. KG VersR 2022, 943 unter 1 d cc [juris Rn. 61]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 8; ders., ZIP 2022, 397, 403; ders., COVuR 2021, 36 f.; Eusani, MDR 2020, 889 Rn. 16; Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; ders., VersR 2020, 1073, 1078; ders., r+s 2021, 148).

    Denn dann hätte sie es bei einer allgemeinen Verweisung auf die §§ 6 und 7 IfSG belassen können (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 20; vgl. auch - zu einer identischen Klauselfassung - KG VersR 2022, 943 unter 1 d bb [juris Rn. 60]; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 7 U 164/21, juris Rn. 35).

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2021 - 12 U 4/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung bei Schließung in Folge der

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    aa) (1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur streitig, ob die von den Bedingungen vorausgesetzte behördliche Anordnung der Schließung des Betriebs des Versicherungsnehmers eine konkret-individuelle Maßnahme durch Verwaltungsakt voraussetzt (OLG Schleswig COVuR 2021, 349 Rn. 16 ff.; LG Stuttgart COVuR 2021, 41 Rn. 12 f.; COVuR 2020, 871 Rn. 9; Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 910 f.; Keunecke/Püttgen, VW 2020, 76, 78) oder auch auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassene Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen umfasst (OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 54; LG München I r+s 2020, 618 Rn. 58; r+s 2020, 578 Rn. 30; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 5; ders., r+s 2020, 507, 509; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 58; Eusani, MDR 2020, 889 Rn. 17; Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; ders., VersR 2020, 1073, 1079 f.; Frohnecke, COVuR 2021, 352, 353; Korff, COVuR 2020, 246; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 251; Notthoff, r+s 2020, 551, 554; Reiff, ZfV 2020, 465, 468; Schimikowski, r+s 2020, 581; Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692; Schreier, VersR 2020, 513, 516; Vos, KSI 2020, 170, 171).

    bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Beklagten ferner angenommen, für die Frage der Leistungspflicht des Versicherers komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme an (vgl. OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 54; KG VersR 2022, 943 unter 1 c bb [juris Rn. 52 f.]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 5; Rixecker in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise 3. Aufl. § 12 Rn. 58; Fortmann, ZfV 2020, 300, 302; ders., VersR 2020, 1073, 1080; Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692).

    Das ausdrücklich auf die Übernahme dieser Gefahr gestützte Leistungsversprechen der Beklagten lässt sich daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beurteilen, wenngleich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss mit dem Ausmaß der COVID-19-Pandemie nicht gerechnet haben mögen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. März 2022 - 9 U 162/21, juris Rn. 100; BeckOGK-BGB/Martens, § 313 Rn. 227.1 [Stand: 1. Oktober 2022]; Armbrüster, ZIP 2022, 397, 403; Notthoff, r+s 2020, 551, 553; siehe auch OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 56; LG München I r+s 2020, 686 Rn. 80; LG Darmstadt, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 4 O 220/20, BeckRS 2020, 35645 Rn. 56; a.A. Keunecke/Püttgen, VW 2020, 76, 79).

  • BGH, 26.03.2014 - IV ZR 422/12

    Betriebshaftpflichtversicherung für einen Ofenbaumeister: Haftung des

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    Unabhängig davon, dass für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags der tatsächliche Vortrag des Klägers zu unterstellen ist (Senatsurteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 19), ist auch bei einer solchen Konstellation entscheidend, dass der Versicherungsnehmer nicht auf eine gerichtliche Klärung der Anspruchshöhe angewiesen ist, sondern stattdessen die Durchführung des vom Versicherer in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Sachverständigenverfahrens wählen kann (Senatsurteil vom 13. April 2022 - IV ZR 60/20, r+s 2022, 328 Rn. 18).

    Die Einschränkung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Schaden nach den Bedingungen des mit ihr geschlossenen Betriebsschließungsvertrags zu ersetzen, lässt mit der notwendigen Klarheit erkennen, wofür die Beklagte Deckung gewähren soll, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (Senatsurteil vom 26. März 2014 - IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 Rn. 22 m.w.N.).

  • BGH, 04.03.2015 - XII ZR 46/13

    Ausgleichsansprüche des ehemaligen Lebensgefährten der Tochter wegen Arbeits- und

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    aa) Die Geschäftsgrundlage eines Vertrags wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien, oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 Rn. 12; vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 15. Dezember 1983 - III ZR 226/82, BGHZ 89, 226 unter II 2 a [juris Rn. 36]; vom 29. April 1982 - III ZR 154/80, BGHZ 84, 1 unter III 3 a [juris Rn. 24]; Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19, NJW 2020, 3243 Rn. 46; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    Zwar trifft es zu, dass der Grundsatz der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab eine Einschränkung erfährt, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 47; vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246 Rn. 15).
  • LG München I, 22.10.2020 - 12 O 5868/20

    Corona: Betriebsschließungsversicherung muss zahlen

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    Das ausdrücklich auf die Übernahme dieser Gefahr gestützte Leistungsversprechen der Beklagten lässt sich daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beurteilen, wenngleich die Vertragsparteien bei Vertragsschluss mit dem Ausmaß der COVID-19-Pandemie nicht gerechnet haben mögen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. März 2022 - 9 U 162/21, juris Rn. 100; BeckOGK-BGB/Martens, § 313 Rn. 227.1 [Stand: 1. Oktober 2022]; Armbrüster, ZIP 2022, 397, 403; Notthoff, r+s 2020, 551, 553; siehe auch OLG Karlsruhe r+s 2021, 438 Rn. 56; LG München I r+s 2020, 686 Rn. 80; LG Darmstadt, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 4 O 220/20, BeckRS 2020, 35645 Rn. 56; a.A. Keunecke/Püttgen, VW 2020, 76, 79).
  • BGH, 04.04.2018 - IV ZR 104/17

    Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen

    Auszug aus BGH, 18.01.2023 - IV ZR 465/21
    Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (Senatsurteil vom 4. April 2018 - IV ZR 104/17, VersR 2018, 532 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

  • BGH, 15.04.2016 - V ZR 42/15

    Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen Beweiswürdigung

  • BGH, 14.02.2017 - VI ZB 24/16

    Kostenfestsetzung: Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des

  • BGH, 25.05.2011 - IV ZR 117/09

    Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den versicherungsrechtlichen

  • BGH, 14.06.2017 - IV ZR 161/16

    Reiserücktrittsversicherung: Unklarheit der Versicherungsbedingungen hinsichtlich

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 302/16

    Forderungsausfallversicherung in der Privathaftpflichtversicherung: Intransparenz

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

  • LG Darmstadt, 09.12.2020 - 4 O 220/20

    Coronapandemie: Betriebsschließungsversicherung muss 540.000 Euro zahlen

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

  • BGH, 14.06.2006 - IV ZR 54/05

    Auslegung von Satzungsbestimmungen der öffentlich-rechtlichen

  • OLG Rostock, 14.12.2021 - 4 U 37/21

    Umfang des Versicherungsschutzes einer Betriebsschließungsversicherung im

  • BGH, 22.06.2022 - IV ZR 437/21

    Versicherungsschutz von Betriebsschließungen infolge des Coronavirus

  • OLG Frankfurt, 16.12.2021 - 3 U 318/20

    Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Schließung eines Lokals

  • OLG Köln, 01.03.2022 - 9 U 162/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung Betriebsschließung im

  • OLG Oldenburg, 15.11.2021 - 1 U 118/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit dem

  • OLG Bamberg, 28.10.2021 - 1 U 65/21

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung; Abschließende Benennung der

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2022 - 1 U 152/21

    Mitteilung über "Coronavirus als meldepflichtige Krankheit" begründet keinen

  • OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 12 U 172/21

    Betriebsschließungsversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Corona-bedingter

  • OLG Koblenz, 09.02.2022 - 10 U 905/21

    Kein Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs-versicherung wegen

  • LG München I, 01.10.2020 - 12 O 5895/20

    Corona: Gastwirt erhält Entschädigung in Höhe von 1.014.000 EURO aus

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

  • OLG Schleswig, 10.05.2021 - 16 U 25/21

    Corona-Pandemie - kein Anspruch auf Leistungen aus einer

  • BGH, 10.04.2019 - IV ZR 59/18

    Anspruch eines eines Rechtsschutzversicherten auf Gewährung von Rechtsschutz für

  • LG München I, 17.09.2020 - 12 O 7208/20

    Corona und Betriebsschließungsversicherung: Keine Leistung für Kita mit

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

  • OLG Celle, 18.11.2021 - 8 U 123/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung; Behördlich angeordnete

  • BGH, 06.06.2019 - VII ZR 103/16

    Ergehen eines Grundurteils bei Erledigung grundsätzlich aller zum Grund des

  • BGH, 27.05.1992 - IV ZR 42/91

    Grundurteil bei mehreren Ansprüchen - Kein Grundurteil bei Verwirkung des

  • BGH, 16.04.1986 - IVa ZR 210/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Eintrittspflicht des Versicherers für

  • LG Stuttgart, 07.12.2020 - 18 O 270/20

    Keine Schließung durch die "zuständige Behörde" durch Allgemeinverfügung oder

  • OLG Hamm, 15.11.1991 - 20 U 117/91
  • LG Amberg, 28.04.2023 - 24 O 42/22

    Deckung in der Betriebsschließungsversicherung nach Anordnung der Zurückstellung

    Hieraus ist vielmehr nur abzuleiten, dass auch Versicherungsschutz für betriebsinterne Gefahren besteht, nicht hingegen, dass der Versicherungsschutz auf solche beschränkt sein soll (BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, NJW 2023, 684).

    Nach dem naheliegenden Verständnis wird der Versicherungsnehmer nach dem ihm erkennbaren Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung, ihn - möglichst umfassend - gegen Ertragsausfälle infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zu versichern (hierzu auch: BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris), von einem Versicherungsschutz ausgehen, wenn eine Maßnahme auf der Grundlage von § 28 IfSG erfolgt, der bereits impliziert, dass diese der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus dienen.

    Hätte sie hierauf beruhende Betriebsschließungen vom Versicherungsschutz von vornherein ausnehmen wollen, hätte sie dies - wie z.T. in anderen Versicherungsbedingungen geschehen - ausdrücklich in ihren Bedingungen regeln müssen (zu einer ähnlichen Konstellation bzgl. dieses Aspektes auch BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris).

    So hat auch der BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris, im Zusammenhang mit einer anderen Fragestellung zur Betriebsschließungsversicherung im Kontext des Coronavirus entschieden, dass ein Anspruch unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme bestehen soll, da es dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar sei, zunächst ein langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren durchzuführen, um erst anschließend mit Erfolg Leistungen gegen den Versicherer geltend machen zu können.

    Hiernach ist eine Beschränkung des Anspruchs insoweit vorgesehen, als der Versicherungsnehmer Schadensersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beanspruchen kann, was auch im Fall rechtswidrigen Verwaltungshandelns einen Leistungsanspruch dem Grunde nach voraussetzt (Urteil des BGH vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris, unter Rekurs auf Günther, in: Günther/Seitz/Thiel [Hrsg.], Betriebsschließungs- und Ausfallversicherung in der Covid-19-Pandemie, 2021, S. 25).

    Diese ist auch im Verkehr zwischen Unternehmern anwendbar (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, § 305c Rn. 15) und kommt auch im hier vorliegenden Fall des Vorliegens von Versicherungsbedingungen bzgl. der Betriebsschließungsversicherung zur Anwendung (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris).

    Sie setzt voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., 2023, § 305c Rn. 15; BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris; BGH, Urteil vom 14.06.2017, IV ZR 161/16, VersR 2017, 1012).

    Es ist deshalb von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen (hierzu auch BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris).

    Eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB ist weder geltend gemacht noch kann sie erfolgen (hierzu: BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris), da sich die Umstände nach Vertragsschluss nicht geändert haben, vielmehr der Nachtrag vom 28.07.2020 die Versicherung bereits nachträglich zum 01.01.2020 ändert, also den hier relevanten Zeitraum bereits retrospektiv einbezieht.

    Überdies war auch eine Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger bereits zum Vertragsinhalt gemacht worden (hierzu auch BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris).

    Im Übrigen würde es auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen für die Frage der Leistungspflicht der Beklagten ohnehin nicht ankommen (BGH vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris).

    Wie unlängst der BGH durch Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris, entschieden hat (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021,12 U 4/21, r+s 2021, 438, abrufbar in beck-online), ist auch der Erlass der Rechtsverordnung als das Handeln einer "zuständigen Behörde" zu werten, was auch für den Erlass einer Allgemeinverfügung gilt.

    Der Eintritt des Versicherungsfalls setzt auch nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sog. intrinsischen, Infektionsgefahr voraus (Urteil des BGH vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris).

    Die Bedingungen verdeutlichen dem Versicherungsnehmer hiernach vielmehr nur, dass sie im Grundsatz auch Versicherungsschutz für betriebsinterne Gefahren bieten, nicht hingegen, dass der Versicherungsschutz auf solche beschränkt sein solle (Urteil des BGH vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, DB 2023, 442-448, abrufbar in juris, m.w.N., u.a. unter Rekurs auf Fortmann, VersR 2020, 1073, 1079; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 252).

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?

    Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, VersR 2023, 380 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2023 - IV ZR 118/22

    Kontrollfreiheit der sogenannten "erweiterten Schlüsselklausel" in der

    Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, r+s 2023, 206 Rn. 44 m.w.N.).

    Ohnehin ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot - wie die Revision selbst einräumt - nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, r+s 2023, 206 Rn. 45).

  • OLG München, 02.02.2023 - 14 U 1708/21

    Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen

    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustünden.

    b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 (vgl. dazu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12/2023 vom 18.01.2023).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 die Revisionen beider Parteien gegen das o.g. Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12/2023 vom 18.01.2023).

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18.11.2021 - 8 U 123/21 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 beziehen sich insofern auf einen vom gegenständlichen Fall abweichenden Sachverhalt, als die im dortigen Verfahren maßgebliche Klausel der Versicherungsbedingungen keine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthielt (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12/2023 vom 18.01.2023 unter Ziffer 1. [Revision der Beklagten]).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 seine bisherige Rechtsprechung nicht geändert, sondern eine Abgrenzung der Auslegung verschiedener Versicherungsbedingungen vorgenommen.

  • OLG München, 02.02.2023 - 14 U 2064/21

    Keine Deckung für coronabedingte behördliche Maßnahmen durch eine

    Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustünden.

    b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 (vgl. dazu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12/2023 vom 18.01.2023).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 die Revisionen beider Parteien gegen das o.g. Urteil des Oberlandesgerichts Celle zurückgewiesen (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12/2023 vom 18.01.2023).

    Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18.11.2021 - 8 U 123/21 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 beziehen sich insofern auf einen vom gegenständlichen Fall abweichenden Sachverhalt, als die im dortigen Verfahren maßgebliche Klausel der Versicherungsbedingungen keine namentliche Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger enthielt (vgl. die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 12/2023 vom 18.01.2023 unter Ziffer 1. [Revision der Beklagten]).

    Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 seine bisherige Rechtsprechung nicht geändert, sondern eine Abgrenzung der Auslegung verschiedener Versicherungsbedingungen vorgenommen.

  • LG Münster, 07.09.2023 - 115 O 50/22

    Keine Betriebsschließung bei teilweisem Betretungsverbot

    Dies ist als dynamische Verweisung anzusehen, denn der Versicherungsnehmer darf bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass alle Krankheiten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls gesetzlich normiert sind, vom Versicherungsschutz umfasst sind (vgl. Notthoff, in: Umfang des Versicherungsschutzes der Betriebsschließungsversicherung, r+s 2020, 551 m.w.N.; für eine dynamische Verweisung in einem vergleichbaren Fall OLG Celle, Urt. vom 02.09.2021, Az.: 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751; a.A. OLG Koblenz, Urt. vom 09.02.2022, Az.: 10 U 905/21; vgl. zu einer dynamischen Verweisung bei Bezugnahme auf das IfSG ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunktes jedenfalls wegen Unklarheit gem. § 305c Abs. 2 BGB BGH, Urt. vom 18.01.2023, Az.: IV ZR 465/21, NJW 2023, 684).

    Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Sinn und Zweck einer Betriebsschließungsversicherung darin besteht - möglichst umfassend - gegen Ertragsausfälle infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zu versichern (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2023, a.a.O., juris, Rn. 30).

    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung - insbesondere der BGH - das Vorliegen einer intrinsischen Infektionsgefahr als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls bei Betriebsschließungsversicherungen ablehnt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 und vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21), lagen andere Bedingungswerke zugrunde.

    Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut der Klausel noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, NJW 2023, 684).

  • LG Münster, 07.09.2023 - 115 O 103/23

    Betriebsschließung erfordert eine vollständige Schließung

    Dies ist als dynamische Verweisung anzusehen, denn der Versicherungsnehmer darf bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass alle Krankheiten, die bei Eintritt des Versicherungsfalls gesetzlich normiert sind, vom Versicherungsschutz umfasst sind (vgl. Notthoff, in: Umfang des Versicherungsschutzes der Betriebsschließungsversicherung, r+s 2020, 551 m.w.N.; für eine dynamische Verweisung in einem vergleichbaren Fall OLG Celle, Urt. vom 02.09.2021, Az.: 8 U 120/21, BeckRS 2021, 27751; a.A. OLG Koblenz, Urt. vom 09.02.2022, Az.: 10 U 905/21; vgl. zu einer dynamischen Verweisung bei Bezugnahme auf das IfSG ohne Angabe einer konkreten Gesetzesfassung oder eines Zeitpunktes jedenfalls wegen Unklarheit gem. § 305c Abs. 2 BGB BGH, Urt. vom 18.01.2023, Az.: IV ZR 465/21, NJW 2023, 684).

    Etwas anderes ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Sinn und Zweck einer Betriebsschließungsversicherung darin besteht - möglichst umfassend - gegen Ertragsausfälle infolge einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zu versichern (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2023, a.a.O., juris, Rn. 30).

    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung - insbesondere der BGH - das Vorliegen einer intrinsischen Infektionsgefahr als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls bei Betriebsschließungsversicherungen ablehnt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21 und vom 26.01.2022 - IV ZR 144/21), lagen andere Bedingungswerke zugrunde.

    Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer weder dem Wortlaut der Klausel noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 18.01.2023, IV ZR 465/21, NJW 2023, 684).

  • BGH, 31.05.2023 - IV ZR 58/22

    Leistungsansprüche eines Beamten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung;

    Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21, r+s 2023, 206 Rn. 28 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.03.2023 - 6 U 116/21

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen

    Erforderlich hierfür ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den jeweiligen Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, durch die der Sinn der streitigen Klausel für sie verbindlich festgelegt wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21 -, juris-, Rn. 48 f.).

    Weder kann festgestellt werden noch ist es sonst ersichtlich, dass die behauptete Erklärung der Beklagten auf einer internen Internetseite nicht lediglich auf deren einseitigem Rechtsverständnis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss beruhte, sondern sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Auffassung der Klägerin deckte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2023 - IV ZR 465/21 -, juris -, Rn. 49).

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 21/22

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer

    Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (IV ZR 465/21) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen wegen solcher meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger besteht, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Schließung in den §§ 6 und 7 IfSG mit Namen bezeichnet sind.
  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 213/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 148/22

    Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung einer

  • OLG Zweibrücken, 20.01.2023 - 1 U 132/22

    Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen

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